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Allgemeine Geschäftsbedingungen 
 

(1)    Vertragspartner, Geltungsbereich 

(1.1)   Der Mietvertrag kommt zustande mit der Altari GmbH (im Folgenden „Vermieter“ oder „wir“). Der Vertragspartner wird im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet. Für alle Abschlüsse von Mietverträgen über Kraftfahrzeuge durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 
(1.2)  Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf diese hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. 
(1.3)   Mieter können eine oder mehrere Personen sein. Diese müssen im Mietvertrag ausdrücklich benannt werden. Jeder Mieter muss im Zeitpunkt der Anmietung ein Alter von mindestens 25 Jahren haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ausgestellt durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland, sein. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises und Führerscheins erforderlich. Legt der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vor, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 
(1.4)  Andere Personen als der oder die Mieter sind nicht berechtigt, das im Rahmen des Mietverhältnisses überlassene Kraftfahrzeug zu führen. 
 

(2)    Vertragsschluss 
(2.1)  Die Darstellung der Dienstleistungen auf unserer Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Dienstleistungen zunächst unverbindlich anfragen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer Anfrage jederzeit korrigieren.
(2.2)     Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter kommt durch die Unterschrift des Mietvertrags beider Vertragspartner zustande. 

(3)    Vertragssprache, Vertragstextspeicherung 

(3.1)     Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
(3.2)   Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Angebotsdaten und unsere AGB per E-Mail zu. Unsere AGB können jederzeit von Ihnen separat per E-Mail abgefragt werden. Ihre vergangenen Eingaben sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich. 
 

(4)    Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

(4.1)   Der Vermieter übergibt das Kraftfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, des Reifendrucks, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug gegen Diebstahl und Einbruch zu schützen.
(4.2)    Sofern innerhalb des Mietverhältnisses eine reguläre Inspektion oder Wartung fällig wird, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Kenntnisnahme des Mieters erfolgt im Rahmen der ordnungsgemäßen Führung eines Kraftfahrzeugs durch die Beachtung der elektronischen Anzeige des Kraftfahrzeuges sowie der Beachtung der dem Kraftfahrzeug zuordenbaren Betriebsanweisung. Die Ausführung der regulären Inspektion oder Wartung muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntwerden in einer Fachwerkstatt des Herstellers durchgeführt werden. Dazu ist ausdrücklich die vorherige Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. 
(4.3)    Im Falle einer unsachgemäßen Bedienung des Mietfahrzeugs oder einer nicht-fristgerecht durchgeführten Wartung oder Inspektion durch den Mieter haftet dieser gegenüber dem Vermieter für Schäden, durch die Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung entstehen oder die einen Minderwert des Mietfahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie zur Folge haben.
(4.4)    Treten während des Mietverhältnisses Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Behebung derartiger Störungen muss in einer Fachwerkstatt des Herstellers durchgeführt werden. Dazu ist ausdrücklich die vorherige Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. 
 

(5)    Mietpreis, Kaution, sonstige Gebühren

(5.1)    Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem monatlichen Basistarif und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Mehrkilometer, temporäre Auslandsnutzung oder Zusatzfahrer / innen.
(5.2)   Nur Fahrer, die im Mietvertrag angegeben sind, werden von unserer Versicherung abgedeckt. Zusätzliche Fahrer müssen gleiche Voraussetzungen hinsichtlich des Mindestalters und Führerscheinbesitzes wie der Hauptfahrer erfüllen. Zusatzfahrer können gegen einen Aufschlag von 199,00 Euro / Monat hinzugebucht werden. Alle im Mietvertrag aufgeführten Personen haften gesamtschuldnerisch.
(5.3)    Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufleistung wird jeder zusätzliche Kilometer mit einem Preis von 0,60 Euro abgerechnet. 
(5.4)  Der Mietpreis ist am Monatsanfang, spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig. Im Falle eines vom Kalendermonat abweichenden Mietbeginns und Mietendes ist der monatliche Mietpreis des Mietbeginns sowie des Mietendes anteilig gesondert zu überweisen.  Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen und gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete für diesen Zeitraum sieben Werktage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges auch ohne vorherige Ankündigung fristlos zu kündigen. Für die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehenden Mehrkosten, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter.
(5.5)    Eine Kaution in Höhe von 2.999,00 Euro bis zu 3.999,00 Euro in Abhängigkeit des Fahrzeugmodells ist bei Vertragsschluss durch den Mieter zu entrichten. Diese wird nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückerstattet, abzüglich etwaiger Kosten, die der Mieter im Rahmen der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragen hat
(5.6)     Für Zustellungen und Abholungen werden keine zusätzlichen Überführungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese sind in der monatlichen Miete enthalten.
(5.7)  Die Kosten für reguläre Inspektionen oder Wartung trägt der Vermieter ab einer Höhe von 99,00 Euro im Einzelfall entsprechend den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern der Mieter die Kosten im Rahmen einer Individualabsprache ausgelegt hat, hat er dem Vermieter die Originalrechnung dafür vorzulegen. Kosten die unter dem Betrag von 99,00 Euro im Einzelfall liegen (Kleinstwartung) sind vom Mieter selbst zu tragen.
(5.8)    Die Kosten für Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen trägt der Vermieter entsprechend den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden.
(5.9)    Kosten für Kraftstoff sind nicht Teil des Mietpreises und vom Mieter während des Mietverhältnisses selbst zu tragen. 
(5.10)  Sonstige Kosten, die durch eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe entstehen, sind durch den Mieter wie folgt zu tragen:

- Sonderreinigung: 179,00 Euro
- Verlust Schlüssel: 950,00 Euro
- Verlust Fahrzeugschein: 750,00 Euro

​

(6)    Benutzung des Kraftfahrzeuges 

(6.1)    Eine Nutzung des Kraftfahrzeuges im Ausland, d.h. außerhalb der Bundesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. In diesem Fall berechnet der Vermieter Sonderleistungen gemäß Ziffer (5.1) für die temporäre Auslandsnutzung, um eventuelle Versicherungsschäden abzudecken. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Regelung ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verpflichtet. 
(6.2)    Ferner ist eine Nutzung des Kraftfahrzeuges für sportliche Zwecke und Wettkämpfe ausdrücklich nicht gestattet. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich der Vermieter vor.
 

(7)     Verhalten im Fall von Verkehrsverstößen, Straftaten oder im Schadensfall 

(7.1)    Der Mieter handelt eigenverantwortlich für die Folgen von Verkehrsverstößen und Straftaten, die im Zusammenhang mit dem im Rahmen des Mietverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeuges stehen. Die Kosten, welche aus derartigen Verkehrsverstößen und Straftaten resultieren, sowohl aus der rechtlichen Verfolgung derselben, als auch aus einer Beschädigung des Kraftfahrzeuges, trägt der Mieter. Zudem hat der Mieter dem Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49,99 Euro aus der Bearbeitung derselben zu bezahlen. Diese Gebühr wird nicht erhoben, sofern der Mieter nachweist, dass der Verkehrsverstoß oder die Straftat unbegründet war, dass ihn oder den jeweiligen Fahrer kein Verschulden trifft, dass kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als die Gebühr.
(7.2)  Das Kraftfahrzeug ist im Rahmen der verkehrsüblichen Nutzung durch den Mieter mit einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (inkl. Teilkaskoversicherung) durch ein Versicherungsunternehmen versichert. Die Selbstbeteiligung im Falle von Schäden oder Diebstahl beträgt 2.500,00 Euro für die Vollkaskoversicherung und 2.500,00 Euro für die Teilkaskoversicherung. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung ist nicht möglich.
(7.3)    Der Mieter hat den Vermieter im Schadensfall unverzüglich zu informieren. Der Mieter ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu ergreifen. Dies beinhaltet:

  •     Die Verständigung der Polizei (auch im Schadensfall ohne Beteiligung Dritter) 

  •     Die Informierung des Vermieters über die Namen und Adressen von am Schadensfall beteiligten Personen und Zeugen

  •     Der Verbleib des Mieters am Schadensort, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der     
         erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist 

(7.4)    Der Mieter hat einen vollständigen Schadensbericht zu erstellen und diesen an den Vermieter weiterzuleiten. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen. 
 

(8)    Haftung des Mieters 
Der Mieter haftet während der Dauer des Mietverhältnisses unbeschränkt für: 

  •     Die Überlassung des Kraftfahrzeuges an Dritte, die nicht als Mieter im Mietvertrag benannt sind. Dies beinhaltet insbesondere
         durch Dritte verursachte Schäden oder Beschädigung des Kraftfahrzeuges.

  •     Von ihm dem Mieter begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs-
         und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von Kosten, Gebühren, Verwarnungs- oder
         Bußgeldern frei, die Behörden für die vom Mieter begangenen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften erheben.

  •     Während der Dauer des Mietverhältnisses entstehende Schäden am Kraftfahrzeug oder den Verlust des Kraftfahrzeuges und
         / oder alle dem Fahrzeug zuordenbaren Schlüssel und Dokumente gemäß Ziffer (5.9). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der
         Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht
         erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des
         Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit
         angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten.

  •     In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter)
         gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz
         entziehen darf, sowie darüber hinaus.

  •     Bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Mieter schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung. 

  •     Die nicht-sachgemäße Nutzung des Fahrzeugs im Ausland oder zu sportlichen Zwecken und Wettkämpfen gemäß Ziffer (6).
     

(9)     Haftung des Vermieters 

(9.1)   Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
(9.2)    Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. 
(9.3)   Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(9.4)    Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Fahrzeug verbleiben. Dies gilt nicht, soweit dem Vermieter, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
 

(10)     Übergabe und Rücknahme 

(10.1)    Bei der Übergabe übergibt der Vermieter das Kraftfahrzeug mit vollem Tankinhalt an den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug mit vollem Tankinhalt bei der Rücknahme zu übergeben oder die Kosten der Betankung durch den Vermieter zu übernehmen. Die Kosten der Betankung bestehen aus dem verkehrsüblichen Preis für den zu tankenden Kraftstoff sowie einer separaten Kostenpauschale in Höhe von 49,99 Euro für den Zeitaufwand des Vermieters. 
(10.2)  Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist der Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten nach Aufwand nach Ziffer (5.9) berechtigt.
(10.3)    Der Mieter ist verpflichtet, alle dem Fahrzeug zuordenbaren Schlüssel und Dokumente bei der Rücknahme im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter auszuhändigen. Gibt der Mieter das Fahrzeug, zuordenbare Dokumente oder den Fahrzeugschlüssel - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt nach Ziffer (5.9) zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(10.4)    Die Anzeigepflicht des Mieters im Falle von Schäden, Betriebs- oder sonstigen technischen Störungen ergibt sich aus den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei der Rücknahme ist der Mieter zudem verpflichtet, sonstige Schäden oder Störungen anzuzeigen, selbst wenn diese bereits behoben wurden.
(10.5)    Der Ort der Übergabe und der Ort der Rücknahme sind durch den Mieter und den Vermieter individuell zu vereinbaren. Sowohl die Übergabe als auch die Rücknahme müssen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
(10.6)    Aufgrund der Nutzung eines im Fahrzeug befindlichen Navigationsgeräts können die während der Nutzung durch den Mieter eingegebenen Navigationsdaten ggf. in den Datenverarbeitungssystemen des Fahrzeugs gespeichert werden. Bei erfolgter Verbindung von Mobilfunk- oder anderen Telekommunikationsgeräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls in den Datenverarbeitungssystemen des Fahrzeugs gespeichert werden. Der Mieter har vor Rückgabe des Fahrzeugs sicherzustellen, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind. Dies erfolgt durch eine Löschung der Daten durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung gemäß der im Handschuhfach befindlichen Bedienungsanleitung. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. 
 

(11)     Rechnungen
(11.1)    Der Mieter stimmt der Übersendung von elektronischen Rechnungen durch den Vermieter zu. Dabei erklärt sich der Mieter einverstanden, keine Rechnung in Papierform zu erhalten und dem Vermieter eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen, an welche ebendieser eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnung versenden kann. 
(11.2)   Der Mieter ist dafür verantwortlich, den Zugang der elektronischen Rechnungen sicherzustellen. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. 
(11.3)    Sofern eine Rechnung nicht zugeht, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Der Vermieter übersendet dann eine als ebensolche bezeichnete Kopie der Rechnung. 
 

(12)     GPS Datenerfassung 

(12.1)    Die Mietfahrzeuge des Vermieters sind aufgrund der gehobenen Wertigkeit standardmäßig mit einem System zur Erfassung der GPS-Daten der Fahrzeuge ausgestattet. 
(12.2)    Das Erheben, Speichern und Übermitteln von diesen Daten erfolgt jedoch ausschließlich in den Fällen, in denen es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters erforderlich ist. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter GPS Koordinaten erhebt, speichert oder nutzt, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit oder zu einem vereinbarten Termin innerhalb der Mietzeit (z.B. zur Durchführung der regulären Service-Arbeiten) zurückgibt, das Fahrzeug außerhalb der Bundesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland sowie in grenznahen Bereichen nutzt. 
(12.3)    Wir weisen darauf hin, dass der Vermieter aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
 

(13)     Vertragsdauer, Kündigung 

(13.1)    Die Vermietung unserer Kraftfahrzeuge erfolgt ausschließlich zur Langzeitmiete, d.h. mit einer Mindestmietdauer eines Kalendermonates.
(13.2)    Der Mieter und der Vermieter sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Ferner ist der Mieter berichtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Der Vermieter ist zudem berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere aufgrund der nicht bzw. nicht zeitgerechten Mietzahlung durch den Mieter. Sonstige wichtige Gründe im Sinne dieses Absatzes sind die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch und mangelnder Pflege des Fahrzeuges. 
 

(14)     Streitbeilegung 

(14.1)    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
(14.2)    Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit. 
 

(15)     Gerichtsstand, Schriftform 

(15.1)    Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
(15.2)    Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.
 

Stand: 12.03.2024
 

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